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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8d478ab7" bez="§ 73" target="73" title="Zuerkennung"/>
    <index id="0550f29a" bez="§ 74" target="74" title="Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller"/>
    <next id="7d5dda81" bez="§ 75" target="75" title="Begonnene Maßnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Produktionsförderung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Produktionsförderung für programmfüllende Filme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Verwendung"/>
  </scope>
  <main title="Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller">
    <p nr="1">Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der <a>§§ 41 bis 47</a> erfüllen, zu verwenden.</p>
    <p nr="2">Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach <a>§ 73</a> zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der <a>§§ 41 bis 47</a> erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach <a>§ 73</a> zuerkannten Förderhilfe weniger als 100 000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.</p>
    <p nr="3">Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach <a>§ 73</a> zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.</p>
  </main>
</jur>
