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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ab39d62c" bez="§ 83" target="83" title="Vermietung des Films"/>
    <index id="232eae01" bez="§ 84" target="84" title="Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit Fernsehveranstaltern"/>
    <next id="5b23861a" bez="§ 85" target="85" title="Bürgschaften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Produktionsförderung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Produktionsförderung für programmfüllende Filme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film"/>
  </scope>
  <main title="Fernsehnutzungsrechte und weitere Vertragsbedingungen in Auswertungsverträgen mit Fernsehveranstaltern">
    <p nr="1">Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> des mit Referenzmitteln hergestellten Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.</p>
    <p nr="2">Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß <a>§ 11</a> abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.</p>
    <p nr="3">Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.</p>
  </main>
</jur>
