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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f36a1e82" bez="§ 86" target="86" title="Auszahlung"/>
    <index id="8b673699" bez="§ 87" target="87" title="Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar"/>
    <next id="22690914" bez="§ 88" target="88" title="Aufhebung von Förderbescheiden"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Produktionsförderung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Produktionsförderung für programmfüllende Filme"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Bürgschaften, Verfahren, Aufhebung"/>
  </scope>
  <main title="Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar">
    <p nr="1">Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.</p>
    <p nr="2">Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen Films prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der <a>§§ 41 bis 47</a> erfüllt. Der Hersteller gemäß <a>§ 41 Absatz 1 Nummer 1</a> ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Sie kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.</p>
    <p nr="3">Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Erstellung der in <a>§ 76 Absatz 1</a> genannten Werke prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob diese dem beschriebenen Vorhaben entsprechen. Die drehbuchschreibende Person und die regieführende Person sind verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids der Filmförderungsanstalt eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 auf Antrag verlängern.</p>
  </main>
</jur>
