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  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="751d3abe" bez="§ 9" target="9" title="Schlichtungsvorschlag"/>
    <index id="95c0c09e" bez="§ 10" target="10" title="Kosten des Verfahrens"/>
    <next id="4959c671" bez="§ 10a" target="10a" title="Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"/>
  </scope>
  <main title="Kosten des Verfahrens">
    <p nr="1">Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.</p>
    <p nr="2">Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach <a>§ 6</a> ab oder gibt den Antrag nach <a>§ 24 Absatz 1</a> an eine andere Verbraucherschlichtungsstelle ab. Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.</p>
  </main>
</jur>
