<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0df848e9" lastmod="2026-04-16T01:32:32+00:00">
  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="65da90a8" bez="§ 12" target="12" title="Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle"/>
    <index id="0df848e9" bez="§ 13" target="13" title="Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle"/>
    <next id="75f560f2" bez="§ 14" target="14" title="Vergütung der Schlichter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle">
    <p>Der Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstatten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel verfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer angehören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder wird der Träger überwiegend von einem solchen Verband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlichtungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haushalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des Trägers getrennt ist.</p>
  </main>
</jur>
