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  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="85ef30c4" bez="§ 16" target="16" title="Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle"/>
    <index id="2da6a85c" bez="§ 17" target="17" title="Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle"/>
    <next id="55ab8047" bez="§ 18" target="18" title="Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle">
    <p nr="1">Eine Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesamts für Justiz.</p>
    <p nr="2">Dem Antrag des Trägers der Verbraucherschlichtungsstelle auf Zustimmung zur Änderung der Verfahrensordnung ist eine Abschrift der Verfahrensordnung beizufügen, in der die geplanten Änderungen kenntlich gemacht sind. Das Bundesamt für Justiz bestätigt dem Träger in Textform den Eingang des Antrags unter Angabe des Tages, an dem der Antrag eingegangen ist.</p>
    <p nr="3">Die beantragte Zustimmung des Bundesamts für Justiz gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Justiz der Änderung der Verfahrensordnung nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Antrag auf Zustimmung eingegangen ist, widerspricht.</p>
  </main>
</jur>
