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<jur id="464d9923" lastmod="2026-04-16T01:33:28+00:00">
  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3e40b138" bez="§ 23" target="23" title="Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"/>
    <index id="464d9923" bez="§ 24" target="24" title="Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit"/>
    <next id="ce5ae10e" bez="§ 25" target="25" title="Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit">
    <p nr="1">Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit nach <a>§ 14 Absatz 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes bei einer unzuständigen Verbraucherschlichtungsstelle beantragt, gibt diese den Schlichtungsantrag unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ab.</p>
    <p nr="2">Hat der Antragsgegner keine inländische Niederlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Verbraucherschlichtungsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die Verbraucherschlichtungsstelle den Antrag an eine für außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.</p>
  </main>
</jur>
