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  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="464d9923" bez="§ 24" target="24" title="Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit"/>
    <index id="ce5ae10e" bez="§ 25" target="25" title="Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen"/>
    <next id="b657c915" bez="§ 26" target="26" title="Übergangsregelungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen">
    <p>Die behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen erteilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen den Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das im Inland geltende Recht. Geht ein Ersuchen auf Rechtsauskunft bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle ein, leitet sie es an die zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle weiter.</p>
  </main>
</jur>
