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  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ce5ae10e" bez="§ 25" target="25" title="Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen"/>
    <index id="b657c915" bez="§ 26" target="26" title="Übergangsregelungen"/>
    <next id="1e1e518d" bez="§ 27" target="27" title="Inkrafttreten, Außerkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelungen">
    <p nr="1">Für die Schlichtungsverfahren bei den behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen, die am <time datetime="2017-01-31">31. Januar 2017</time> noch nicht beendet waren, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Werden Schlichtungsstellen, die nach <a>§ 16 Absatz 2</a> des Unterlassungsklagengesetzes als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen gelten, nach den Vorschriften dieser Verordnung als private Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt, führen diese Verbraucherschlichtungsstellen die Schlichtungsverfahren, die noch nicht beendet waren als die Anerkennung wirksam wurde, noch nach den Verfahrensordnungen durch, die aufgrund der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung genehmigt wurden.</p>
  </main>
</jur>
