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  <header short="FinSV" amtabk="FinSV" norm="finsv" title="Finanzschlichtungsstellenverordnung">
    <long>Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
      <change type="Sonst"><a>§§ 11 bis 20</a> treten gem. <a>§ 27 Abs. 1 Satz 1</a> dieser V am <time datetime="2016-09-17">17.9.2016</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ec8a4f90" bez="§ 5" target="5" title="Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens"/>
    <index id="0c57b5b0" bez="§ 6" target="6" title="Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens"/>
    <next id="a41e2d28" bez="§ 7" target="7" title="Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"/>
  </scope>
  <main title="Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens">
    <p nr="1">Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>kein ausreichender Antrag gestellt wurde,</dd><dt>2.</dt><dd>die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach <a>§ 24</a> an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,</dd><dt>3.</dt><dd>wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,</dd><dt>4.</dt><dd>bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den <a>§§ 48 bis 50</a> des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,</dd><dt>5.</dt><dd>wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,</dd><dt>6.</dt><dd>die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,</dd><dt>7.</dt><dd>die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,</dd><dt>8.</dt><dd>die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder</dd><dt>9.</dt><dd>der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.</dd></dl>Stellt der Schlichter das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund abzulehnen.</p>
    <p nr="2">Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.</dd></dl>Die Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteiligten zu begründen.</p>
    <p nr="3">Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.</p>
  </main>
</jur>
