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  <header short="FischSeuchV 2008" amtabk="FischSeuchV 2008" norm="fischseuchv_2008" title="Fischseuchenverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2019-11-19">19.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1862" type="application/pdf" rel="external noopener">1862</a></change>
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    <prev id="122a7be3" bez="§ 19" target="19" title="Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche"/>
    <index id="f2f781c3" bez="§ 20" target="20" title="Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche"/>
    <next id="e2302bd5" bez="§ 21" target="21" title="Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche"/>
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    <section bez="Abschnitt 6" title="Besondere Schutzmaßnahmen"/>
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  <main title="Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche">
    <p nr="1">Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: <dl><dt>1.</dt><dd>Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.</dd><dt>2.</dt><dd>Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.</dd><dt>3.</dt><dd>Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.</dd><dt>4.</dt><dd>Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.</dd><dt>5.</dt><dd>Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.</dd><dt>6.</dt><dd>Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.</dd><dt>7.</dt><dd>Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Alle der amtlichen Beobachtung nach <a>§ 19 Abs. 2</a> unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in <a>§ 6 Abs. 1</a> genannten Betriebe anordnen.</p>
    <p nr="3"><a>§ 19 Abs. 3</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
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