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  <header short="FischSeuchV 2008" amtabk="FischSeuchV 2008" norm="fischseuchv_2008" title="Fischseuchenverordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2019-11-19">19.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1862" type="application/pdf" rel="external noopener">1862</a></change>
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  </header>
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    <prev id="d2413b3a" bez="§ 27" target="27" title="Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche"/>
    <index id="329cc11a" bez="§ 28" target="28" title="Aufhebung der Schutzmaßregeln"/>
    <next id="8a30e976" bez="§ 29" target="29" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
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    <section bez="Abschnitt 6" title="Besondere Schutzmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Aufhebung der Schutzmaßregeln">
    <p nr="1">Angeordnete Schutzmaßregeln nach den <a>§§ 19 bis 27</a> sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.</p>
    <p nr="2">Die Seuche gilt als erloschen, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und</dd><dt>2.</dt><dd>die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den <a>§§ 21 und 27</a> auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den <a>§§ 21 und 27</a> auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.</p>
    <p nr="5">Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach <a>§ 20 Abs. 2 Satz 1</a> abhängig machen.</p>
  </main>
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