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  <header short="FischSeuchV 2008" amtabk="FischSeuchV 2008" norm="fischseuchv_2008" title="Fischseuchenverordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2019-11-19">19.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1862" type="application/pdf" rel="external noopener">1862</a></change>
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  <nav>
    <prev id="58d80d3c" bez="§ 6" target="6" title="Registrierung"/>
    <index id="6841479f" bez="§ 7" target="7" title="Untersuchungen, Mitteilungspflicht"/>
    <next id="889cbdbf" bez="§ 8" target="8" title="Buchführung"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher"/>
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  <main title="Untersuchungen, Mitteilungspflicht">
    <p nr="1">Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach <a>§ 3</a> ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0088" title="Richtlinie 2006/88/EG" rel="noopener external">2006/88/EG</a> in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.</p>
    <p nr="3">Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des <a>§ 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2</a> vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0088" title="Richtlinie 2006/88/EG" rel="noopener external">2006/88/EG</a> eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.</p>
  </main>
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