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  <header short="FischVergünstV" amtabk="FischVergünstV" norm="fischverg_nstv" title="Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 55</a> G v. <time datetime="1994-08-02">2.8.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2018.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2018" type="application/pdf" rel="external noopener">2018</a></change>
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    <prev id="9f674cd2" bez="§ 2" target="2" title="Zuständige Stellen"/>
    <index id="f7459493" bez="§ 3" target="3" title="Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen"/>
    <next id="374c23f4" bez="§ 4" target="4" title="Anträge, Forderungen"/>
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  <main title="Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen">
    <p nr="1">Finanzieller Ausgleich und Übertragungsprämie werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwenden will, der Bundesanstalt schriftlich angezeigt hat <dl><dt>1.</dt><dd>die Absicht, die Rücknahmepreise während ihrer gesamten Geltungsdauer anzuwenden,</dd><dt>2.</dt><dd>die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen, die sie aus dem Handel nehmen will, wenn der Rücknahmepreis unterschritten wird,</dd><dt>3.</dt><dd>den Ort, wo sie die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen aus dem Handel nehmen will,</dd><dt>4.</dt><dd>Name und Anschrift der Personen, die sie mit der Klassifizierung der Erzeugnisse beauftragt hat,</dd><dt>5.</dt><dd>ihr Tätigkeitsgebiet</dd></dl>und die Einhaltung der Verpflichtungen nach <a>§ 6</a> nachweist.</p>
    <p nr="2">Eine gegenüber der Bundesanstalt mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in <a>§ 1</a> genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.</p>
    <p nr="3">Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.</p>
    <p nr="4">Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in <a>§ 1</a> genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbeitung durch einen anderen erfolgt.</p>
  </main>
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