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  <header short="FKeramAusbV" amtabk="FKeramAusbV" norm="fkeramausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin">
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    <prev id="d20b8755" bez="§ 6" target="6" title="Berichtsheft"/>
    <index id="aa06af4e" bez="§ 7" target="7" title="Zwischenprüfung"/>
    <next id="030890c3" bez="§ 8" target="8" title="Abschlußprüfung"/>
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  <main title="Zwischenprüfung">
    <p nr="1">Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.</p>
    <p nr="2">Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 7, 10 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: <dl><dt>1.</dt><dd>Gießen von Figurenteilen,</dd><dt>2.</dt><dd>Retuschieren von Figurenteilen,</dd><dt>3.</dt><dd>Zusammensetzen von Figurenteilen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: <dl><dt>1.</dt><dd>Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,</dd><dt>2.</dt><dd>Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe in der Feinkeramik,</dd><dt>3.</dt><dd>Aufbereiten und Einstellen von keramischen Massen,</dd><dt>4.</dt><dd>Formgebungsverfahren in der Feinkeramik.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.</p>
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