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<jur id="ccf16281" lastmod="2026-04-14T21:04:38+00:00">
  <header short="FlugLSV 1" amtabk="1. FlugLSV" norm="fluglsv_1" title="Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 101</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="336e7a33" bez="§ 3" target="3" title="Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung"/>
    <index id="ccf16281" bez="§ 4" target="4" title="Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen"/>
    <next id="44e61aac" bez="§ 5" target="5" title="Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen"/>
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  <main title="Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen">
    <p nr="1">Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach <a>§ 4 Abs. 3 und 4</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu <a>§ 3</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes L<SUB>Aeq Tag</SUB>, L<SUB>Aeq Nacht</SUB> und L<SUB>Amax</SUB>. Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden <dl><dt>1.</dt><dd>der äquivalente Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Tag</SUB> als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,</dd><dt>2.</dt><dd>der äquivalente Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Nacht</SUB> als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und</dd><dt>3.</dt><dd>der Maximalpegel L<SUB>Amax</SUB> als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone</dd></dl>jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu <a>§ 3</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet. Für die Berechnung des Maximalpegels L<SUB>Amax</SUB> wird gemäß der Anlage zu <a>§ 3</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.</p>
    <p nr="2">Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom <time datetime="2008-11-19">19. November 2008</time> (BAnz. Nr. 195a vom <time datetime="2008-12-23">23. Dezember 2008</time>). Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).</p>
    <p nr="3">Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Tag</SUB> und L<SUB>Aeq Nacht</SUB> sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels L<SUB>Amax</SUB> erfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.</p>
    <p nr="4">Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen. Die Karten müssen georeferenziert sein.</p>
  </main>
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