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<jur id="44e61aac" lastmod="2026-04-14T21:04:38+00:00">
  <header short="FlugLSV 1" amtabk="1. FlugLSV" norm="fluglsv_1" title="Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 101</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
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  </header>
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    <prev id="ccf16281" bez="§ 4" target="4" title="Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen"/>
    <index id="44e61aac" bez="§ 5" target="5" title="Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen"/>
    <next id="3ceb32b7" bez="§ 6" target="6" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen">
    <p nr="1">Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach <a>§ 4 Abs. 5 Satz 1</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Tag</SUB> an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Tag</SUB> aufgrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Nacht</SUB> an der Grenze der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel L<SUB>Aeq Nacht</SUB> gebildet.</p>
    <p nr="2">Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach <a>§ 4 Abs. 3 Satz 2</a> des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes ergibt.</p>
  </main>
</jur>
