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<jur id="9c155db9" lastmod="2026-09-19T02:11:27+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:20:06+00:00" source-sha256="f8a049316e9b8decb8f7a8e6097f9c6db2e3eed4d03ec94de8ab7aa1228facd9" source-last-modified="Fri, 30 Aug 2013 20:06:37 GMT">
  <header short="FlugLSV 3" amtabk="3. FlugLSV" norm="fluglsv_3" title="Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung">
    <long>Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm</long>
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    <prev id="e41875a2" bez="§ 7" target="7" title="Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung"/>
    <index id="9c155db9" bez="§ 8" target="8" title="Entschädigung in besonderen Fällen"/>
    <next id="351b6234" bez="§ 9" target="9" title="Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen"/>
  </nav>
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  <main title="Entschädigung in besonderen Fällen">
    <p nr="1">Bei Wohnungen kann abweichend von den <a>§§ 5 bis 7</a> eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der Entschädigung angemessen ist.</p>
    <p nr="2">Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädigungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verordnung in voller Höhe anzurechnen.</p>
    <p nr="3">Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungsrechtlich angeordnet wird.</p>
  </main>
</jur>
