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<jur id="4bab7840" lastmod="2026-05-25T18:45:58+00:00">
  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ffed4fc1" bez="§ 10a" target="10a" title="Parlamentarische Kontrolle"/>
    <index id="4bab7840" bez="§ 11" target="11" title="Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung"/>
    <next id="bb9a234b" bez="§ 12" target="12" title="Verwaltungskosten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzmarktstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 3" title="Stabilisierungsmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung">
    <p nr="1">Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.</p>
    <p nr="2">Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.</p>
    <p nr="3">Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach <a>§ 10a</a> dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.</p>
  </main>
</jur>
