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  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b8598331" bez="§ 14a" target="14a" title="Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a"/>
    <index id="36ff1644" bez="§ 14b" target="14b" title="Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a"/>
    <next id="896f34cb" bez="§ 14c" target="14c" title="Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzmarktstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 4" title="Besteuerung"/>
  </scope>
  <main title="Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a">
    <p nr="1">Die Zweckgesellschaft im Sinne des <a>§ 6a Absatz 1</a> gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des <a>§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e</a> des Gewerbesteuergesetzes und des <a>§ 19 Absatz 3 Nummer 2</a> der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in <a>§ 6a Absatz 1</a> genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.</p>
    <p nr="2">Die Anstalt im Sinne des <a>§ 3a Absatz 2b</a> begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des <a>§ 4</a> des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1</a> der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.</p>
    <p nr="3">Abweichend von <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 6</a> des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des <a>§ 4</a> des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des <a>§ 8 Absatz 3</a> des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.</p>
    <p nr="4">Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des <a>§ 8a Absatz 1 Satz 1</a> übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist <a>§ 19 Absatz 1 und 2</a> der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
