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  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="20610b46" bez="§ 14d" target="14d" title="Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten"/>
    <index id="a3dbf037" bez="§ 14e" target="14e" title="Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="5008493f" bez="§ 15" target="15" title="Errichtung des Fonds"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzmarktstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 5" title="Übergangsregelungen"/>
  </scope>
  <main title="Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Die mit diesem Gesetz in der am <time datetime="2008-10-18">18. Oktober 2008</time> geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem <time datetime="2009-07-23">23. Juli 2009</time> die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ trägt, wird mit Wirkung zum <time datetime="2026-01-01">1. Januar 2026</time> aufgelöst.</p>
    <p nr="2">Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.</p>
    <p nr="3">Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Absatz 5 bleibt unberührt.</p>
    <p nr="4">Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.</p>
    <p nr="5">Die Finanzagentur tritt zum <time datetime="2026-01-01">1. Januar 2026</time> in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> fortdauert, ein. Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum <time datetime="2025-10-31">31. Oktober 2025</time> schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.</p>
    <p nr="6">Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach <a>§ 3a Absatz 4</a> dieses Gesetzes und <a>§ 10</a> der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.</p>
    <p nr="7">Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach <a>§ 3e</a> dieses Gesetzes in der bis einschließlich <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.</p>
    <p nr="8">Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen.</p>
  </main>
</jur>
