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  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d0343c38" bez="§ 20" target="20" title="Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="b816e479" bez="§ 21" target="21" title="Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="aea9bb02" bez="§ 22" target="22" title="Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Wirtschaftsstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 2" title="Stabilisierungsmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom <time datetime="2020-03-28">28. März 2020</time> bis zum <time datetime="2022-06-30">30. Juni 2022</time> begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach <a>§ 16 Absatz 2, 2</a>. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in <a>§ 55</a> Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über <dl><dt>1.</dt><dd>die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,</dd><dt>4.</dt><dd>Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und</dd><dt>5.</dt><dd>sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.</p>
    <p nr="4"><a>§ 6 Absatz 1a bis 3</a> gilt entsprechend. <a>§ 6 Absatz 1a</a> gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
