<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="8d3eb289" lastmod="2026-05-25T18:46:52+00:00">
  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f5339a92" bez="§ 26a" target="26a" title="Maßnahmen; Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="8d3eb289" bez="§ 26b" target="26b" title="Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a"/>
    <next id="e51c6ac8" bez="§ 26c" target="26c" title="Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Wirtschaftsstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 3" title="Abfederung der Folgen der Energiekrise"/>
  </scope>
  <main title="Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a">
    <p nr="1">Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach <a>§ 26a Absatz 1</a> Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß <a>§ 26a Absatz 1</a> bis zum <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach <a>Artikel 115</a> des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.</p>
    <p nr="3">Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.</p>
    <p nr="6">Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach <a>§ 26a Absatz 1</a> Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß <a>§ 26a Absatz 1</a> bis zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach <a>Artikel 115</a> des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.</p>
  </main>
</jur>
