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  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="da917f39" bez="§ 26f" target="26f" title="Verwaltungskosten"/>
    <index id="abf0fd1d" bez="§ 26g" target="26g" title="Befristung; Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="b2b3a778" bez="§ 27" target="27" title="Steuern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Wirtschaftsstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 3" title="Abfederung der Folgen der Energiekrise"/>
  </scope>
  <main title="Befristung; Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach <a>§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4</a> sind bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> möglich.</p>
    <p nr="2">Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.</p>
    <p nr="3">Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.</p>
    <p nr="4"><a>§ 13 Absatz 5</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
