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  <header short="FMStFG" amtabk="StFG" norm="fmstfg" title="Stabilisierungsfondsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 31</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="82a58379" bez="§ 3" target="3" title="Stellung im Rechtsverkehr"/>
    <index id="18336781" bez="§ 3a" target="3a" title="Organisation und Aufgaben der Finanzagentur"/>
    <next id="4ad176ad" bez="§ 3b" target="3b" title="Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzmarktstabilisierung"/>
    <section bez="Teil 2" title="Institutioneller Rahmen"/>
  </scope>
  <main title="Organisation und Aufgaben der Finanzagentur">
    <p nr="1">(weggefallen)</p>
    <p nr="2">Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) nimmt die ihr nach <a>§ 8a</a> übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.</p>
    <p nr="2a">Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.</p>
    <p nr="2b">Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der nach <a>§ 3a</a> in der bis einschließlich <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA (Anstalt), soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Absatz 2c bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2c">Die Finanzagentur tritt zum <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein. Als übergehende Beschäftigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht übergehende Beschäftigte im Sinne des <a>§ 18a Absatz 3</a> des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum <time datetime="2017-08-31">31. August 2017</time> in der Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt tätig sind.</p>
    <p nr="2d">Für die übergehenden Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer gemäß <a>§ 4 Absatz 2</a> zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz geeigneter Dritter bedienen. Die Finanzagentur kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von <a>§ 20</a> des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.</p>
    <p nr="6">(weggefallen)</p>
    <p nr="6a">Die Finanzagentur betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0048" title="Richtlinie 2006/48/EG" rel="noopener external">2006/48/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2006-06-14">14. Juni 2006</time> über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom <time datetime="2006-06-30">30.6.2006</time>, S. 1) oder der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004L0039" title="Richtlinie 2004/39/EG" rel="noopener external">2004/39/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2004-04-21">21. April 2004</time> über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31985L0611" title="Richtlinie 85/611/EWG" rel="noopener external">85/611/EWG</a> und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31993L0006" title="Richtlinie 93/6/EWG" rel="noopener external">93/6/EWG</a> des Rates und der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000L0012" title="Richtlinie 2000/12/EG" rel="noopener external">2000/12/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31993L0022" title="Richtlinie 93/22/EWG" rel="noopener external">93/22/EWG</a> des Rates (ABl. L 145 vom <time datetime="2004-04-30">30.4.2004</time>, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. Die Finanzagentur gilt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.</p>
    <p nr="7">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
