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  <header short="FSAV 2004" amtabk="FSAV" norm="fsav_2004" title="Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2018-12-17">17.12.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s2549.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 2549" type="application/pdf" rel="external noopener">2549</a></change>
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    <prev id="72264455" bez="§ 4" target="4" title="Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln"/>
    <index id="95c3a463" bez="§ 5" target="5" title="Pflichten des Führers, Eigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs"/>
    <next id="b8ca4db1" bez="§ 6" target="6" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
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  <main title="Pflichten des Führers, Eigentümers und Halters eines Luftfahrzeugs">
    <p nr="1">Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine nach <a>§ 3 Abs. 1 und 2</a> oder nach <a>§ 4 Abs. 1 bis 6</a> vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden oder nicht betriebstüchtig ist. Luftfahrzeuge, deren Kollisionsschutzsystem (ACAS/TCAS) nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 7</a> betriebsuntüchtig ist, dürfen bis zum einschließlich dritten auf den Tag der Feststellung folgenden Kalendertag mit dem betriebsuntüchtigen Kollisionsschutzsystem weiterbetrieben werden.</p>
    <p nr="2">Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit der Flugsicherungsausrüstung festgestellt, können die Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunternehmens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird. Fallen während des Fluges Teile der Flugsicherungsausrüstung aus, die für die sichere Durchführung des Fluges und für die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erforderlich sind, hat der Luftfahrzeugführer die zuständige Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden ist.</p>
  </main>
</jur>
