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  <header short="FuAG" amtabk="FuAG" norm="fuag" title="Funkanlagengesetz">
    <long>Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 148</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="deb1d908" bez="§ 14" target="14" title="Pflichten des Händlers"/>
    <index id="b5a1c408" bez="§ 15" target="15" title="Einführer oder Händler als Hersteller"/>
    <next id="cdacec13" bez="§ 16" target="16" title="Identifizierung der Wirtschaftsakteure"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Pflichten der Wirtschaftsakteure"/>
  </scope>
  <main title="Einführer oder Händler als Hersteller">
    <p>Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den <a>§§ 9 und 10</a>, wenn er <dl><dt>1.</dt><dd>eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
