<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="9636cd83" lastmod="2026-04-20T03:25:07+00:00">
  <header short="FuAG" amtabk="FuAG" norm="fuag" title="Funkanlagengesetz">
    <long>Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 148</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="feef39bd" bez="§ 18" target="18" title="Konformitätsbewertungsverfahren"/>
    <index id="9636cd83" bez="§ 19" target="19" title="CE-Kennzeichnung von Funkanlagen"/>
    <next id="0d3c80b5" bez="§ 20" target="20" title="Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Konformität von Funkanlagen"/>
  </scope>
  <main title="CE-Kennzeichnung von Funkanlagen">
    <p nr="1">Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des <a>§ 4</a> im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.</p>
    <p nr="2">Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach <a>Artikel 30</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008R0765" title="Verordnung (EG) Nr. 765/2008" rel="noopener external">765/2008</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2008-07-09">9. Juli 2008</time> über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31993R0339" title="Verordnung (EWG) Nr. 339/93" rel="noopener external">339/93</a> des Rates (ABl. L 218 vom <time datetime="2008-08-13">13.8.2008</time>, S. 30).</p>
    <p nr="3">Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage anzubringen.</p>
    <p nr="4">Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach <a>Artikel 30</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008R0765" title="Verordnung (EG) Nr. 765/2008" rel="noopener external">765/2008</a> kann die Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar und gut lesbar ist.</p>
    <p nr="5">In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0053" title="Richtlinie 2014/53/EU" rel="noopener external">2014/53/EU</a> durchgeführt wurde, muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.</p>
  </main>
</jur>
