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  <header short="FuAG" amtabk="FuAG" norm="fuag" title="Funkanlagengesetz">
    <long>Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 148</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fe1415c2" bez="§ 26" target="26" title="Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen"/>
    <index id="565d8d5a" bez="§ 27" target="27" title="Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen"/>
    <next id="cd57c06c" bez="§ 28" target="28" title="Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Bundesnetzagentur"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Marktüberwachung, Schutz von Personen"/>
  </scope>
  <main title="Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen">
    <p nr="1">Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des <a>§ 21</a> und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach <a>§ 4</a> eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.</p>
    <p nr="2">Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.</p>
  </main>
</jur>
