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  <header short="FzgLackAusbV" amtabk="FzgLackAusbV" norm="fzglackausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin">
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    <prev id="2d772dd9" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
    <index id="4555f598" bez="§ 3" target="3" title="Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung"/>
    <next id="3d58dd83" bez="§ 4" target="4" title="Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten"/>
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  <main title="Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.</p>
    <p nr="2">Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von <a>§ 1 Abs. 2</a> des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den <a>§§ 9 und 10</a> nachzuweisen.</p>
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