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  <header short="FzgLackAusbV" amtabk="FzgLackAusbV" norm="fzglackausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin">
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    <prev id="4555f598" bez="§ 3" target="3" title="Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung"/>
    <index id="3d58dd83" bez="§ 4" target="4" title="Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten"/>
    <next id="b54fa5ae" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildungsberufsbild"/>
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  <main title="Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten">
    <p>Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann: <dl><dt>1.</dt><dd>im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage,</dd><dt>2.</dt><dd>im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage,</dd><dt>3.</dt><dd>im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
