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  <header short="GÜG 2008" amtabk="GÜG" norm="g_g_2008" title="Grundstoffüberwachungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a> G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Sonst">G ersetzt G 2121-6-26 v. <time datetime="1994-10-07">7.10.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2835.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2835" type="application/pdf" rel="external noopener">2835</a> (GÜG) mWv <time datetime="2008-03-19">19.3.2008</time></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="afc2c897" bez="§ 14" target="14" title="Registrierung"/>
    <index id="5fd898a1" bez="§ 16" target="16" title="Überwachungsmaßnahmen"/>
    <next id="27d5b0ba" bez="§ 17" target="17" title="Probenahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Überwachung"/>
  </scope>
  <main title="Überwachungsmaßnahmen">
    <p nr="1">Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden oder die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, <dl><dt>1.</dt><dd>von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen;</dd><dt>2.</dt><dd>die in <a>Artikel 5 Abs. 2 und 3</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0273" title="Verordnung (EG) Nr. 273/2004" rel="noopener external">273/2004</a> und <a>Artikel 3</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R0111" title="Verordnung (EG) Nr. 111/2005" rel="noopener external">111/2005</a> bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die nach <a>Artikel 5 Abs. 6</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0273" title="Verordnung (EG) Nr. 273/2004" rel="noopener external">273/2004</a> oder <a>Artikel 4 Satz 3</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R0111" title="Verordnung (EG) Nr. 111/2005" rel="noopener external">111/2005</a> angelegten elektronischen Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind;</dd><dt>3.</dt><dd>die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2 zu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;</dd><dt>4.</dt><dd>Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0273" title="Verordnung (EG) Nr. 273/2004" rel="noopener external">273/2004</a>, der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R0111" title="Verordnung (EG) Nr. 111/2005" rel="noopener external">111/2005</a> und der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R1277" title="Verordnung (EG) Nr. 1277/2005" rel="noopener external">1277/2005</a> beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach <a>§ 19</a> oder einer Ordnungswidrigkeit nach <a>§ 20</a>, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (<a>Artikel 13</a> des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;</dd><dt>5.</dt><dd>zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass <dl><dt>a)</dt><dd>ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder</dd><dt>b)</dt><dd>Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R0273" title="Verordnung (EG) Nr. 273/2004" rel="noopener external">273/2004</a>, der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R0111" title="Verordnung (EG) Nr. 111/2005" rel="noopener external">111/2005</a> oder der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005R1277" title="Verordnung (EG) Nr. 1277/2005" rel="noopener external">1277/2005</a> nicht eingehalten werden.</dd></dl>Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen und die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zuständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach Erlass einer vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden. Maßnahmen der mit der Überwachung beauftragten Personen werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vornahme unwirksam. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen jeder mit der Überwachung beauftragten Person bereits vorher aufheben.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach <a>§ 5 Abs. 2</a> die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. Sie können zu diesem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften, ordnen die Zollbehörden im Falle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme, im Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die Zweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einziehung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach <a>§ 21</a> in Betracht kommt. Die Kosten für die in dieser Vorschrift genannten Sicherungsmaßnahmen können den Verfügungsberechtigten auferlegt werden.</p>
    <p nr="3">Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur zu den in <a>§ 4 Abs. 2 Satz 3</a> genannten Zwecken verwendet werden. Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden dürfen die Informationen auch ohne Ersuchen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle übermitteln, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen für die in <a>§ 4 Abs. 2 Satz 3</a> genannten Zwecke erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
