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  <header short="GüKG 1998" amtabk="GüKG" norm="g_kg_1998" title="Güterkraftverkehrsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 236</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="97199874" bez="§ 12" target="12" title="Befugnisse"/>
    <index id="9269ed10" bez="§ 13" target="13" title="Untersagung der Weiterfahrt"/>
    <next id="84d6b26b" bez="§ 14" target="14" title="Marktbeobachtung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="4. Abschnitt" title="Bundesamt für Logistik und Mobilität"/>
  </scope>
  <main title="Untersagung der Weiterfahrt">
    <p nr="1">Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach <a>§ 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3</a> sowie <a>§ 12 Absatz 6</a> abzuwehren.</p>
    <p nr="2">Werden die in <a>§ 7b Absatz 1 Satz 2</a> genannten Unterlagen oder die nach den <a>Artikeln 3 und 5</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R1072" title="Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" rel="noopener external">1072/2009</a> in der Fassung vom <time datetime="2020-07-15">15. Juli 2020</time> vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des <a>§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2</a> oder eine Erklärung nach <a>§ 7 Absatz 3</a> <dl><dt>a)</dt><dd>weder nach <a>§ 7 Absatz 4 Satz 1</a> mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach <a>§ 7 Absatz 6 Satz 1</a> in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorgehalten wird oder</dd><dt>b)</dt><dd>weder nach <a>§ 7 Absatz 4 Satz 1</a> zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten in einem elektronischen oder digitalisierten Format, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt worden ist, nach <a>§ 7 Absatz 6 Satz 1</a> elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird</dd></dl>oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine nach <a>§ 46 Absatz 1</a> des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit <a>§ 132 Absatz 1 Nummer 1</a> der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Weiterfahrt nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.</p>
  </main>
</jur>
