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  <header short="GüKG 1998" amtabk="GüKG" norm="g_kg_1998" title="Güterkraftverkehrsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 236</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9269ed10" bez="§ 13" target="13" title="Untersagung der Weiterfahrt"/>
    <index id="84d6b26b" bez="§ 14" target="14" title="Marktbeobachtung"/>
    <next id="9cc7fc78" bez="§ 14a" target="14a" title="Durchführung von Beihilfeverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="4. Abschnitt" title="Bundesamt für Logistik und Mobilität"/>
  </scope>
  <main title="Marktbeobachtung">
    <p nr="1">Das Bundesamt hat die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr zu beobachten und zu begutachten (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn- und Straßengüterverkehr, die Frachtschifffahrt, den Luftverkehr, den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die Logistik. Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig erkannt und die Rahmenbedingungen des Marktgeschehens analysiert werden. Es besteht keine Auskunftspflicht.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt hat dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens, dessen Rahmenbedingungen und die absehbare künftige Entwicklung zu berichten. Es hat Daten aus dem Verwaltungsvollzug sowie nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherte Daten nach Maßgabe des <a>§ 9 Absatz 6</a> des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufzubereiten und Studien und Marktanalysen zu erstellen oder zu betreuen, insbesondere kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr.</p>
    <p nr="3">Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom Statistischen Bundesamt, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.</p>
    <p nr="4">Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und verwendet werden.</p>
  </main>
</jur>
