<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="95bee524" lastmod="2026-04-29T23:06:06+00:00">
  <header short="GüKG 1998" amtabk="GüKG" norm="g_kg_1998" title="Güterkraftverkehrsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 236</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5f65559f" bez="§ 4" target="4" title="Unterrichtung der Berufsgenossenschaft"/>
    <index id="95bee524" bez="§ 5" target="5" title="Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland"/>
    <next id="e4df6700" bez="§ 6" target="6" title="Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="2. Abschnitt" title="Gewerblicher Güterkraftverkehr"/>
  </scope>
  <main title="Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland">
    <p nr="1">Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung <dl><dt>1.</dt><dd>einer Gemeinschaftslizenz,</dd><dt>2.</dt><dd>einer CEMT-Genehmigung,</dd><dt>3.</dt><dd>einer CEMT-Umzugsgenehmigung,</dd><dt>4.</dt><dd>einer Schweizerischen Lizenz oder</dd><dt>5.</dt><dd>einer Drittstaatengenehmigung.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach <a>§ 23 Absatz 3</a> nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.</p>
    <p nr="3">Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.</p>
  </main>
</jur>
