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  <header short="GüKG 1998" amtabk="GüKG" norm="g_kg_1998" title="Güterkraftverkehrsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 236</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fa5b5bd1" bez="§ 7d" target="7d" title=""/>
    <index id="262fda91" bez="§ 8" target="8" title="Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte"/>
    <next id="9482d463" bez="§ 8a" target="8a" title="Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"/>
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    <section bez="2. Abschnitt" title="Gewerblicher Güterkraftverkehr"/>
  </scope>
  <main title="Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte">
    <p nr="1">Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.</p>
    <p nr="2">Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Gemeinschaftslizenz beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.</p>
    <p nr="3">Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den <a>Artikeln 6 und 8</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R1071" title="Verordnung (EG) Nr. 1071/2009" rel="noopener external">1071/2009</a> in der Fassung vom <time datetime="2020-07-15">15. Juli 2020</time> noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.</p>
  </main>
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