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  <header short="GüKGrKabotageV 2012" amtabk="GüKGrKabotageV" norm="g_kgrkabotagev_2012" title="Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47</change>
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  </header>
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    <prev id="565a2d53" bez="§ 10" target="10" title="Erteilung der Drittstaatengenehmigung"/>
    <index id="7b53c481" bez="§ 11" target="11" title="Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung"/>
    <next id="13711cc0" bez="§ 12" target="12" title="Ausnahmen"/>
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  <scope>
    <section bez="4. Abschnitt" title="Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen"/>
  </scope>
  <main title="Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung">
    <p nr="1">Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unternehmer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beförderung mitgeführt wird.</p>
    <p nr="2">Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.</p>
    <p nr="3">Der Unternehmer darf die Drittstaatengenehmigung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwenden.</p>
  </main>
</jur>
