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  <header short="GüKGrKabotageV 2012" amtabk="GüKGrKabotageV" norm="g_kgrkabotagev_2012" title="Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 29</a> G v. <time datetime="2023-03-02">2.3.2023</time> I Nr. 56</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e36b4cf6" bez="§ 14" target="14" title="Nächstgelegener geeigneter Bahnhof"/>
    <index id="9b6664ed" bez="§ 15" target="15" title="An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"/>
    <next id="332ffc75" bez="§ 16" target="16" title="An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="5. Abschnitt" title="Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr"/>
  </scope>
  <main title="An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum">
    <p nr="1">Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des <a>§ 13</a> im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.</p>
    <p nr="2">Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.</p>
  </main>
</jur>
