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  <header short="GüKGrKabotageV 2012" amtabk="GüKGrKabotageV" norm="g_kgrkabotagev_2012" title="Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 29</a> G v. <time datetime="2023-03-02">2.3.2023</time> I Nr. 56</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="332ffc75" bez="§ 16" target="16" title="An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"/>
    <index id="4b22d46e" bez="§ 17" target="17" title="Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr"/>
    <next id="c0fc457d" bez="§ 17a" target="17a" title="Befugnis zur Kabotage"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="5. Abschnitt" title="Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr"/>
  </scope>
  <main title="Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr">
    <p nr="1">Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Anfuhr im Sinne des <a>§ 15</a> oder des <a>§ 16</a> eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des <a>§ 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b</a> muss die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.</p>
    <p nr="2">Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Abfuhr im Sinne des <a>§ 15</a> oder des <a>§ 16</a> ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des <a>§ 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b</a> muss der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.</p>
  </main>
</jur>
