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<jur id="b8f16d66" lastmod="2026-07-26T21:59:05+00:00">
  <header short="GüKGrKabotageV 2012" amtabk="GüKGrKabotageV" norm="g_kgrkabotagev_2012" title="Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c0fc457d" bez="§ 17a" target="17a" title="Befugnis zur Kabotage"/>
    <index id="b8f16d66" bez="§ 18" target="18" title="Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz"/>
    <next id="65e2d482" bez="§ 19" target="19" title="Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr"/>
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  <scope>
    <section bez="6. Abschnitt" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz">
    <p>Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.</p>
  </main>
</jur>
