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<jur id="15cab8dc" lastmod="2026-07-26T21:57:40+00:00">
  <header short="GüKGrKabotageV 2012" amtabk="GüKGrKabotageV" norm="g_kgrkabotagev_2012" title="Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2026-02-23">23.2.2026</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0f4e42e8" bez="§ 7a" target="7a" title="Verwendung der CEMT-Genehmigung"/>
    <index id="15cab8dc" bez="§ 8" target="8" title="Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil"/>
    <next id="6dc790c7" bez="§ 9" target="9" title="Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="3. Abschnitt" title="Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen"/>
  </scope>
  <main title="Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil">
    <p nr="1">Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach <a>§ 3</a> des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die erforderliche Gemeinschaftslizenz nach <a>§ 3 Absatz 1</a> des Güterkraftverkehrsgesetzes.</p>
    <p nr="2">Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.</p>
  </main>
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