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  <header short="GüKVO" amtabk="GüKVO" norm="g_kvo" title="Verordnung über den Güterkraftverkehr">
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    <index id="9f6a3dfd" bez="§ 70" target="70" title="Güterfernverkehr"/>
    <next id="36640270" bez="§ 71" target="71" title="Speditioneller Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr"/>
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  <main title="Güterfernverkehr">
    <p nr="1">Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum <time datetime="1990-12-31">31. Dezember 1990</time> weiterführen. Der <a>§ 9 Abs. 1</a> ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.</p>
    <p nr="2"/>
    <p nr="3">Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach <a>§ 9</a> dieser Verordnung voraus.</p>
  </main>
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