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  <header short="GüKVO" amtabk="GüKVO" norm="g_kvo" title="Verordnung über den Güterkraftverkehr">
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    <prev id="9f6a3dfd" bez="§ 70" target="70" title="Güterfernverkehr"/>
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  <main title="Speditioneller Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr">
    <p nr="1">Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum <time datetime="1990-12-31">31. Dezember 1990</time> weiterführen. Die <a>§§ 33, 35 und 52</a> sind insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum <time datetime="1990-12-31">31. Dezember 1990</time> eine dieser Tätigkeiten aufnehmen.</p>
    <p nr="2">Die Weiterführung eines solchen Unternehmens nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Zulassung bzw. Erlaubnis nach dieser Verordnung voraus.</p>
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