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  <header short="GüLogFachwBAProFV" amtabk="GüLogFachwBAProFV" norm="g_logfachwbaprofv" title="Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 806-22-6-45 v. <time datetime="2013-02-13">13.2.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0236.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 236" type="application/pdf" rel="external noopener">236</a> (GüLogFachwPrV)</change>
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    <prev id="38cc718a" bez="§ 1" target="1" title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"/>
    <index id="40c15991" bez="§ 2" target="2" title="Zulassungsvoraussetzungen"/>
    <next id="28e381d0" bez="§ 3" target="3" title="Inhalt und Gliederung der Prüfung"/>
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  <main title="Zulassungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des <a>§ 53c</a> des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: <dl><dt>1.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf für den Bereich Güterverkehr und Logistik,</dd><dt>2.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,</dd><dt>3.</dt><dd>den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder</dd><dt>4.</dt><dd>eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in <a>§ 1 Absatz 3</a> genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.</p>
  </main>
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