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  <header short="GAD" amtabk="GAD" norm="gad" title="Gesetz über den Auswärtigen Dienst">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <prev id="7f1e05cc" bez="§ 20" target="20" title="Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben"/>
    <index id="b089400b" bez="§ 21" target="21" title="Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder"/>
    <next id="6b030739" bez="§ 22" target="22" title="Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Fürsorge für Familienangehörige"/>
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  <main title="Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder">
    <p nr="1">Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.</p>
    <p nr="2">Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.</p>
    <p nr="3">Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.</p>
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