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  <header short="GADVDV" amtabk="GADVDV" norm="gadvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-6-5 v. <time datetime="2004-07-08">8.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1591.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1591" type="application/pdf" rel="external noopener">1591</a> (LAP-gehDAAV 2004)</change>
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    <prev id="25b0b30c" bez="§ 12" target="12" title="Ergebnis des Auswahlverfahrens"/>
    <index id="4d926b4d" bez="§ 13" target="13" title="Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren"/>
    <next id="359f4356" bez="§ 14" target="14" title="Dauer und Aufbau des Studiums"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren"/>
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  <main title="Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren">
    <p nr="1">Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für das Auswahlverfahren bewerben. Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren erneut bewerben.</p>
    <p nr="2">Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.</p>
    <p nr="3">In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulassen.</p>
    <p nr="4">Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.</p>
  </main>
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