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  <header short="GADVDV" amtabk="GADVDV" norm="gadvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-6-5 v. <time datetime="2004-07-08">8.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1591.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1591" type="application/pdf" rel="external noopener">1591</a> (LAP-gehDAAV 2004)</change>
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    <prev id="8e30c2aa" bez="§ 25" target="25" title="Prüferinnen und Prüfer"/>
    <index id="f63deab1" bez="§ 26" target="26" title="Prüfungen"/>
    <next id="5e747229" bez="§ 27" target="27" title="Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Diplomprüfung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Prüfungen">
    <p nr="1">Prüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Jeder Prüfungsteil ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einer bestimmten Prüfungsform durchgeführt.</p>
    <p nr="2">Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können neben den fachlichen Lernzielen und Kompetenzen auch überfachliche Kompetenzen einbezogen werden.</p>
    <p nr="3">Die Prüfungsergebnisse werden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Bei mündlichen und kombinierten Prüfungen können Prüfungsergebnisse auch mündlich bekannt gegeben werden. Die Form der Bekanntgabe wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.</p>
    <p nr="4">Gegenstand, Ablauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüferinnen und Prüfern zu bestätigen.</p>
    <p nr="5">Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6, <a>§ 35 Absatz 4</a> und <a>§ 53 Absatz 1</a> nichts anderes ergibt, bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so ist jeder Prüfungsteil zu bestehen.</p>
    <p nr="6">Prüfungen in Fremdsprachenmodulen sind bestanden, wenn keiner der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile mit weniger als 3 Rangpunkten bewertet wird und die Prüfungsteile insgesamt mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden. <a>§ 35</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="7">Bei bestandener Prüfung werden die im Modulhandbuch festgelegten ECTS-Leistungspunkte gutgeschrieben.</p>
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