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  <header short="GADVDV" amtabk="GADVDV" norm="gadvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-6-5 v. <time datetime="2004-07-08">8.7.2004</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s1591.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2004 S. 1591" type="application/pdf" rel="external noopener">1591</a> (LAP-gehDAAV 2004)</change>
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  </header>
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    <prev id="d4ed442f" bez="§ 6" target="6" title="Zulassung zum Auswahlverfahren"/>
    <index id="7ca4dcb7" bez="§ 7" target="7" title="Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren"/>
    <next id="04a9f4ac" bez="§ 8" target="8" title="Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren"/>
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  <main title="Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren">
    <p nr="1">Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.</p>
    <p nr="2">Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest: <dl><dt>1.</dt><dd>die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,</dd><dt>2.</dt><dd>den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,</dd><dt>3.</dt><dd>die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,</dd><dt>4.</dt><dd>die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und</dd><dt>5.</dt><dd>höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.</dd></dl>Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.</p>
    <p nr="3">Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.</p>
  </main>
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