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<jur id="3f1ff903" lastmod="2026-07-26T03:07:45+00:00">
  <header short="GaFG" amtabk="GaFG" norm="gafg" title="Ganztagsfinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 174</change>
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  </header>
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    <prev id="13664eb3" bez="§ 2" target="2" title="Zweck des Sondervermögens"/>
    <index id="3f1ff903" bez="§ 3" target="3" title="Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr"/>
    <next id="e01e08ee" bez="§ 4" target="4" title="Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel"/>
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  <main title="Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr">
    <p nr="1">Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.</p>
    <p nr="3">Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.</p>
  </main>
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