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  <header short="GAPAusnV 2" amtabk="2. GAPAusnV" norm="gapausnv_2" title="Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024</long>
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    <prev id="5969c925" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="2164e13e" bez="§ 2" target="2" title="Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten"/>
    <next id="4946397f" bez="§ 3" target="3" title="Berücksichtigung bei Öko-Regelungen"/>
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  <main title="Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten">
    <p>Zur Erfüllung der Verpflichtung nach <a>§ 11</a> des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit <a>§ 19</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach <a>§ 20 Absatz 1</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die <dl><dt>1.</dt><dd>für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder</dd><dt>2.</dt><dd>für den Anbau von Zwischenfrüchten</dd></dl>genutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.</p>
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</jur>
